Exekutionsführung in der Schweiz

Exekutionsführung in der Schweiz - (k)ein Buch mit sieben Siegeln!

Wer einen rechtskräftigen Titel oder ein Urteil gegen einen in der Schweiz lebenden oder domizilhabenden Schuldner erwirkt hat, steht vor der Frage: Wie komme ich nun zu meinem Geld?

Exekutionen, in der Schweiz Betreibung oder Vollstreckung genannt, laufen hier etwas anders ab als in Österreich.

Nachdem das ausländische Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, wird in der Schweiz ein sogenanntes Betreibungsbegehren gestellt. Aufgrund dessen wird ein Zahlungsbefehl an die verpflichtete Partei ausgestellt und diese aufgefordert, die offene Forderung zu bezahlen. Die verpflichtete Partei hat die Möglichkeit gegen diesen Zahlungsbefehl einen sogenannten Rechtsvorschlag zu erheben. Damit wird der Zahlungsbefehl ausser Kraft gesetzt und es entsteht ein Verfahrensstillstand.

Diese Betreibung ist in der Schweiz jedoch auch möglich, wenn kein Exekutionstitel vorliegt. Es ist also grundsätzlich möglich eine Exekutionshandlung in der Schweiz zu setzen, auch wenn es noch gar keinen Titel oder Gerichtsentscheid dafür gibt.

Sollte bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegen, ist es möglich die definitive Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht zu beantragen und damit den Verfahrensstillstand bzw. den Rechtsvorschlag zu beheben. Hierzu ist neben dem Titel auch der Anhang V des Luganer Übereinkommen vorzulegen, den das Gericht im Urteilsstaat auszustellen hat. Sollten ältere Urteile vollstreckt werden, ist dies auch möglich. Welche Unterlagen im Detail benötigt werden, ist davon abhängig, welches Übereinkommen mit der Schweiz im Zeitpunkt der Urteilserlassung Gültigkeit hatte.

Das Rechtsöffnungsverfahren ist üblicherweise ein rein formelles Verfahren ohne Parteieneinvernahme. Hier können Verpflichtete lediglich Nichtigkeit bzw. nicht korrekte Zustellungen einwenden. Zudem kann hier eingewendet werden, dass bereits Zahlung erfolgt ist. Tatsächlich wird von Verpflichteten meist versucht das Urteil selbst zu bekämpfen, was jedoch nicht möglich ist.

Nachdem die definitive Rechtsöffnung rechtskräftig bewilligt ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.

Wenn ein Einkommen vorhanden ist, wird dieses gepfändet (Lohnpfändung).

Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass das Existenzminimum in der Schweiz relativ hoch ist. Dies hängt ab vom Lebensstandard und Einkommen. Dadurch ist es durchaus denkbar und üblich, dass ein Existenzminimum von CHF 2'600.00 als Richtschnur festgelegt wird. Wie gesagt, kann dieses auch höher sein.

Sollte kein Einkommen vorhanden sein, werden natürlich auch Fahrnisse gepfändet. Erfahrungsgemäss dauert es bis zur Verwertung derselben allerdings sehr lange und es ist ohne grössere Kostenvorschüsse kein Erfolg zu erwarten.

Sollte überhaupt nichts vorhanden sein, wird ein Verlustschein ausgestellt, welcher 20 Jahre lang gültig ist, um die Forderung erneut zu betreiben.

Ist die Verpflichtete eine Firma, wird kein Verlustschein ausgestellt, sondern auf Konkurs betrieben. Die letzte Konsequenz ist damit, dass die Firma in Konkurs gesetzt wird. Hier ist darauf zu verweisen, dass es bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung mehrere Möglichkeiten gibt, die Zahlung vorzunehmen.

Insgesamt verhält es sich so, dass sich im Wesentlichen 4 Schritte ergeben, die zu tätigen sind:

  • Betreibungsbegehren
  • Rechtsöffnung (bei Rechtsvorschlag)
  • Fortsetzungsbegehren
  • Pfändung oder
  • Betreibung auf Konkurs bei juristischen Personen

Die hier anfallenden Gebühren sind in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt und teilweise kantonsweise unterschiedlich.

Betreibungen sind meist zeitintensiv, da immer wieder Telefonate zu führen sind, um die Sache voranzutreiben.

Der Ordnung halber ist darauf zu verweisen, dass die Anwaltskosten, nicht oder bestenfalls nur teilweise vom Verpflichteten zu bezahlen sind, da die anfallenden Kosten teilweise nicht ersetzbar sind.

Betreibungen in der Schweiz sind immer in Schweizer Franken vorzunehmen, wofür eine tagaktuelle Umrechnung vorzunehmen ist. Gewisse Währungsschwankungen können daher auch zu Einbussen führen.

Weitere Details sind im konkreten Einzelfall abzuklären. Meine Kanzlei steht dafür gerne zur Verfügung.

 

Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, am 03.Juni.2021

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